AGB
Ver­kaufs- und Lieferbedingungen

Die nach­ste­hen­den Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der TW Plastics GmbH & Co KG („Ver­käu­fer“) und ihren Kun­den („Käu­fer“). Abwei­chen­de oder ergän­zen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers wer­den nicht Vertragsbestandteil.

§ 1 Vertragsinhalt

1.Der Leis­tungs­in­halt des Ver­tra­ges rich­tet sich nach der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung des Ver­käu­fers. Zuvor abge­ge­be­ne Ange­bo­te des Verkäufers
sind stets freibleibend.

2. Der Ver­käu­fer lie­fert aus­schließ­lich Par­tie­wa­re. Die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung fest­ge­leg­ten Beschaf­fen­hei­ten legen die Eigen­schaf­ten der Leis­tung abschlie­ßend fest. Soweit der Ver­käu­fer dem Käu­fer ein Mus­ter über­las­sen hat, geschieht dies ledig­lich zu Anschau­ungs­zwe­cken. Eine Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie wird hier­durch nicht übernommen.
3. Der Ver­käu­fer über­nimmt kein Beschaf­fungs­ri­si­ko. Der Ver­trags­schluss steht daher unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­lie­fe­rung, soweit der Ver­käu­fer ein ent­spre­chen­des Deckungs­ge­schäft getä­tigt hat. Die Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­käu­fers für Vor­sat­zo­der Fahr­läs­sig­keit bleibt nach Maß­ga­be des § 7 unbe­rührt. Die Beweis­last dafür, dass der Ver­käu­fer eine Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat, obliegt inso­weit dem Käufer.

§ 2 Preise

Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehrwertsteuer.

§ 3 Zahlung

1. Soweit die Par­tei­en nicht ein abwei­chen­des Fäl­lig­keits­da­tum ver­ein­bart haben, ist der Kauf­preis ohne Abzug inner­halb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum,
ein­ge­hend auf dem Kon­to des Ver­käu­fers, zur Zah­lung fällig.
2. Der Käu­fer gerät im Fal­le der Nicht­zah­lung ohne wei­te­re Erklä­run­gen des Ver­käu­fers nach Ablauf wei­te­rer 10 Tage nach dem Fäl­lig­keits­tag in Verzug.
3. Die Ent­ge­gen­nah­me von Schecks und Wech­seln erfolgt aus­nahms­los erfül­lungs­hal­ber. Zah­lun­gen gel­ten erst dann als bewirkt, wenn sie zur freien
Ver­fü­gung auf dem Kon­to des Ver­käu­fers ange­schafft sind. Eine Zah­lung ist ins­be­son­de­re nicht bewirkt, solan­ge eine Haf­tung des Ver­käu­fers auf­grund wech­sel oder scheck­recht­li­cher Vor­schrif­ten besteht.
4. Dem Käu­fer ist die Auf­rech­nung nur mit sol­chen Gegen­for­de­run­gen gestat­tet, die rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder aner­kannt sind. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht ist ausgeschlossen.
5. Ver­schlech­tern sich nach Abschluss des Ver­tra­ges die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Käu­fers, so dass die Erfül­lung der Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Käu­fers ernst­lich gefähr­det erscheint, ist der Ver­käu­fer hin­sicht­lich der von ihm noch zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, sofern nicht der Käu­fer bin­nen einer Frist von 1 Woche ab Zugang des Auf­for­de­rungs­schrei­bens Vor­kas­se oder eine ver­gleich­ba­re Sicher­heit leis­tet. Hat der Ver­käu­fer bereits ein Deckungs­ge­schäft getä­tigt oder die Kauf­sa­che aus eige­nen Bestän­den bereit gestellt, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die Kauf­sa­che frei­hän­dig zu ver­kau­fen oder zu einem von einem öffent­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen ermit­tel­ten Preis in den eige­nen Bestand zu übernehmen.

§ 4 Lieferung

1. Anga­ben zu vor­aus­sicht­li­chen Lie­fer­fris­ten sind grund­sätz­lich unver­bind­lich. Soweit hier­von abwei­chend schrift­lich ein fes­ter Lie­fer­ter­min ver­ein­bart sein, gerät der Ver­käu­fer erst nach schrift­li­cher Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist von min­des­tens drei Wochen durch den Käu­fer in Verzug.
2. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, Teil­lie­fe­run­gen zu erbringen.
3. Der Ver­käu­fer bestimmt die Ver­sand­art und den Ver­sand­weg. Soweit der Käu­fer hier­von abwei­chend eine Ver­sen­dung wünscht, gehen die hier­durch ver­ur­sach­ten Mehr­kos­ten zu Las­ten des Käufers.
4. Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung ist der Ort, von dem aus die Kauf­sa­che durch den Ver­käu­fer an den Käu­fer erst­ma­lig ver­sandt wird. Unab­hän­gig von der gewähl­ten Ver­sand­art geht die Gefahr des Unter­gangs, der Beschä­di­gung oder des Ver­lus­tes der Kauf­sa­che mit Über­ga­be der Kauf­sa­che an die zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­te Per­son auf den Käu­fer über. Glei­ches gilt für die Gefahr der ver­zö­ger­ten Lieferung.
5. Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf Grund höhe­rer Gewalt und auf Grund von Ereig­nis­sen, die dem Ver­käu­fer die Lie­fe­rung nicht nur vor­über­ge­hend wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen — hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen usw., auch wenn sie bei Lie­fe­ran­ten des Ver­käu­fers oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten — hat der Ver­käu­fer auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. Sie berech­ti­gen den Ver­käu­fer, die Lie­fe­rung bzw. Leis­tung um die Dau­er der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Wenn die Behin­de­rung länger
als drei Mona­te dau­ert, ist der Käu­fer nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung berech­tigt, hin­sicht­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurückzutreten.
Ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit oder wird der Ver­käu­fer von sei­ner Ver­pflich­tung frei, so kann der Käu­fer hier­aus kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che her­lei­ten. Auf die genann­ten Umstän­de kann sich der Ver­käu­fer nur beru­fen, wenn er den Käu­fer unver­züg­lich benachrichtigt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Kauf­sa­che bleibt bis zur Erfül­lung sämt­li­cher ihm gegen der Käu­fer aus der Geschäfts­be­zie­hung zuste­hen­der Ansprü­che Eigen­tum des Verkäufers
(Vor­be­halts­wa­re). Ver­ar­bei­tung und Umbil­dung der Vor­be­halts­wa­re erfol­gen stets für den Ver­käu­fer als Her­stel­ler, jedoch ohne Ver­pflich­tung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigen­tum des Ver­käu­fers durch Ver­bin­dung, so wird bereits jetzt ver­ein­bart, dass das (Mit-)Eigentum des Käu­fers an der ein­heit­li­chen Sache antei­lig zum Rech­nungs­wert auf den Ver­käu­fer über­geht. Der Käu­fer ist zur unent­gelt­li­chen Ver­wah­rung ver­pflich­tet und hat die Vor­be­halts­wa­re aus­rei­chend zu versichern.
2. Der Käu­fer ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern, solan­ge er nicht in Ver­zug ist. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund (Ver­si­che­rung, uner­laub­te Hand­lung) bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen (ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent) tritt der Käu­fer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an den Ver­käu­fer ab. Der Ver­käu­fer ermäch­tigt ihn wider­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen für des­sen Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung kann nur wider­ru­fen wer­den, wenn der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nachkommt.
3. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re Pfän­dun­gen, wird der Käu­fer auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und die­sen unverzüglich
benach­rich­ti­gen, damit der Ver­käu­fer sei­ne Eigen­tums­rech­te durch­set­zen kann. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, dem Ver­käu­fer die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Käufer.
4. Der Ver­käu­fer ist bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, auch ohne Frist­set­zung berech­tigt, die Her­aus­ga­be der Kaufsache
zu ver­lan­gen und/oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Käu­fer ist zur Her­aus­ga­be der Kauf­sa­che verpflichtet.
5. Über­steigt der Wert der Vor­be­halts­wa­re den Wert der dem Ver­käu­fer aus der Geschäfts­be­zie­hung erwach­sen­den Ansprü­che um mehr als 20%, ist der Käufer
berech­tigt, inso­weit die Frei­ga­be der Vor­be­halts­wa­re zu verlangen.

§ 6 Sachmängel

1. Der Käu­fer hat die Kauf­sa­che unver­züg­lich nach der Ablie­fe­rung auf ihre Man­gel­frei­heit und Voll­stän­dig­keit zu über­prü­fen. Offen­sicht­li­che Män­gel hat der
Käu­fer inner­halb einer Frist von 5 Tagen nach der Ablie­fe­rung, ver­bor­ge­ne Män­gel unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch bin­nen 5 Tagen nach deren Ent­de­cken und
spä­tes­tens 1 Monat nach Ablie­fe­rung schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­säumt der Käu­fer die Frist zur Män­gel­rü­ge, ist er mit der Geltendmachung
von Sach­män­gel­an­sprü­chen aus­ge­schlos­sen. Dem Käu­fer obliegt der Beweis des Ver­bor­gen­seins eines Mangels.
2. Haben die Par­tei­en die Lie­fe­rung nicht typ­ge­rech­ter Ware (NT-Ware, Off Gra­de Pro­duct), deren Beschaf­fen­heit von typ­ge­rech­ter Ware (Prime Gra­de) abweicht, ver­ein­bart, über­nimmt der Käu­fer das Risi­ko der feh­ler­haf­ten Eig­nung der Kauf­sa­che für den vor­ge­se­he­nen Ein­satz­zweck. Ansprü­che des Käu­fers wegen Sach­män­geln sind daher inso­weit aus­ge­schlos­sen; die Ver­ant­wort­lich­keit für Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit bleibt nach Maß­ga­be des § 7 unberührt.
3. Hat der Ver­käu­fer nach die­sen Bestim­mun­gen einen Man­gel zu ver­tre­ten, ist der Käu­fer aus­schließ­lich zum Rück­tritt vom Ver­trag oder zur Min­de­rung des Kauf­prei­ses berech­tigt. Ein Anspruch des Käu­fers auf Nach­er­fül­lung ist aus­ge­schlos­sen. Hier­von unbe­rührt blei­ben Scha­den­er­satz­an­sprü­che gemäß § 7. Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers sind bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit oder bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit aus­ge­schlos­sen. Men­gen­ab­wei­chun­gen um bis zu 20% stel­len kei­nen Man­gel dar.
4. Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers ver­jäh­ren inner­halb einer Frist von einem Jahr ab Aus­lie­fe­rung der Ware. Zwin­gen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten über die Län­ge der Ver­jäh­rungs­frist blei­ben hier­von unberührt.

§ 7 Haftung

1. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind unab­hän­gig von der Art der Pflicht­ver­let­zung, ein­schließ­lich uner­laub­ter Hand­lun­gen, aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln des Ver­käu­fers oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen vorliegt.
2. Bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet der Ver­käu­fer für jede Fahr­läs­sig­keit, jedoch nur bis zur Höhe des vor­her­seh­ba­ren Scha­dens. Ansprüche
auf ent­gan­ge­nen Gewinn, erspar­te Auf­wen­dun­gen, aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter sowie auf sons­ti­ge mit­tel­ba­re und Fol­ge­schä­den kön­nen nicht ver­langt werden.
3. Ein nach den Zif­fern 1 und 2 durch den Ver­käu­fer zu leis­ten­der Scha­dens­er­satz ist auf das nega­ti­ve Inter­es­se, höchs­tens den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Preis begrenzt. Der Käu­fer kann Ersatz eines Ver­zö­ge­rungs­scha­dens nur bis zu einer Höhe von 5% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses verlangen.
4. Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen und ‑aus­schlüs­se in den Absät­zen 1 bis 3 gel­ten nicht für Ansprü­che, die wegen arg­lis­ti­gen Ver­hal­tens des Ver­käu­fers oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen ent­stan­den sind, sowie bei einer Haf­tung für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, für Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz sowie Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.

§ 8 Anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand, Teilnichtigkeit

1. Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwischen
Ver­käu­fer und Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die
Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.
2. Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit­tel­bar oder unmittelbar
erge­be­nen Strei­tig­kei­ten ist Nortorf. Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, sei­ne Ansprü­che an
dem all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Käu­fers gel­tend zu machen.
3. Soll­te eine Bestim­mung in die­sen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen oder eine
Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so
wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Vereinbarungen
nicht berührt.