
AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der TW Plastics GmbH & Co KG („Verkäufer“) und ihren Kunden („Käufer“). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 1 Vertragsinhalt
1.Der Leistungsinhalt des Vertrages richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Zuvor abgegebene Angebote des Verkäufers
sind stets freibleibend.
2. Der Verkäufer liefert ausschließlich Partieware. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend fest. Soweit der Verkäufer dem Käufer ein Muster überlassen hat, geschieht dies lediglich zu Anschauungszwecken. Eine Beschaffenheitsgarantie wird hierdurch nicht übernommen.
3. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Vertragsschluss steht daher unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung, soweit der Verkäufer ein entsprechendes Deckungsgeschäft getätigt hat. Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatzoder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 7 unberührt. Die Beweislast dafür, dass der Verkäufer eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, obliegt insoweit dem Käufer.
§ 2 Preise
Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 3 Zahlung
1. Soweit die Parteien nicht ein abweichendes Fälligkeitsdatum vereinbart haben, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum,
eingehend auf dem Konto des Verkäufers, zur Zahlung fällig.
2. Der Käufer gerät im Falle der Nichtzahlung ohne weitere Erklärungen des Verkäufers nach Ablauf weiterer 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug.
3. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausnahmslos erfüllungshalber. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn sie zur freien
Verfügung auf dem Konto des Verkäufers angeschafft sind. Eine Zahlung ist insbesondere nicht bewirkt, solange eine Haftung des Verkäufers aufgrund wechsel oder scheckrechtlicher Vorschriften besteht.
4. Dem Käufer ist die Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
5. Verschlechtern sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des Käufers, so dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers ernstlich gefährdet erscheint, ist der Verkäufer hinsichtlich der von ihm noch zu erbringenden Leistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer binnen einer Frist von 1 Woche ab Zugang des Aufforderungsschreibens Vorkasse oder eine vergleichbare Sicherheit leistet. Hat der Verkäufer bereits ein Deckungsgeschäft getätigt oder die Kaufsache aus eigenen Beständen bereit gestellt, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache freihändig zu verkaufen oder zu einem von einem öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelten Preis in den eigenen Bestand zu übernehmen.
§ 4 Lieferung
1. Angaben zu voraussichtlichen Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Soweit hiervon abweichend schriftlich ein fester Liefertermin vereinbart sein, gerät der Verkäufer erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen durch den Käufer in Verzug.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
3. Der Verkäufer bestimmt die Versandart und den Versandweg. Soweit der Käufer hiervon abweichend eine Versendung wünscht, gehen die hierdurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
4. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Kaufsache durch den Verkäufer an den Käufer erstmalig versandt wird. Unabhängig von der gewählten Versandart geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder des Verlustes der Kaufsache mit Übergabe der Kaufsache an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Gleiches gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen — hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten — hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger
als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen der Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehender Ansprüche Eigentum des Verkäufers
(Vorbehaltsware). Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig zum Rechnungswert auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer ist zur unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet und hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
4. Der Verkäufer ist bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache
zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.
5. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung erwachsenden Ansprüche um mehr als 20%, ist der Käufer
berechtigt, insoweit die Freigabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
§ 6 Sachmängel
1. Der Käufer hat die Kaufsache unverzüglich nach der Ablieferung auf ihre Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel hat der
Käufer innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach der Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen nach deren Entdecken und
spätestens 1 Monat nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die Frist zur Mängelrüge, ist er mit der Geltendmachung
von Sachmängelansprüchen ausgeschlossen. Dem Käufer obliegt der Beweis des Verborgenseins eines Mangels.
2. Haben die Parteien die Lieferung nicht typgerechter Ware (NT-Ware, Off Grade Product), deren Beschaffenheit von typgerechter Ware (Prime Grade) abweicht, vereinbart, übernimmt der Käufer das Risiko der fehlerhaften Eignung der Kaufsache für den vorgesehenen Einsatzzweck. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln sind daher insoweit ausgeschlossen; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 7 unberührt.
3. Hat der Verkäufer nach diesen Bestimmungen einen Mangel zu vertreten, ist der Käufer ausschließlich zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Ein Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Schadenersatzansprüche gemäß § 7. Mängelansprüche des Käufers sind bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ausgeschlossen. Mengenabweichungen um bis zu 20% stellen keinen Mangel dar.
4. Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Auslieferung der Ware. Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Länge der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche
auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3. Ein nach den Ziffern 1 und 2 durch den Verkäufer zu leistender Schadensersatz ist auf das negative Interesse, höchstens den vertraglich vereinbarten Preis begrenzt. Der Käufer kann Ersatz eines Verzögerungsschadens nur bis zu einer Höhe von 5% des vertraglich vereinbarten Preises verlangen.
4. Die Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüsse in den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
ergebenen Streitigkeiten ist Nortorf. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche an
dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.